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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "BEWAHRT DIE BERGSTADT e.V." (Gemeinnützige Vereinigung zum Schutz Bamberger Natur- und Kulturdenkmale) und hat seinen Sitz in Bamberg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnittes "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt, den Denkmalschutz und den Naturschutz in der Bamberger Bergstadt links der Regnitz zu fördern, sowie das Recht der Bewohner auf Freiheit gegenüber Belästigungen und Schädigungen durch den Verkehr zu schützen. Erklärter Zweck ist es insbesondere, die historische Einheit von Stadt und Landschaft zu be­wahren, vor allem in dem Bemühen, Straßenneubauten, sonstige Beschädigungen und Zerstörungen im Berggebiet zu verhindern.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufklärungsarbeit, Veranstaltungen und Aktionen für die Schaffung bzw. Erhaltung lebenswerter, ver­kehrsberuhigter Wohnstraßen und Naherholungsgebiete, sowie durch die Bekämpfung der aus dem Straßenverkehr erwachsenden Belästigungen und Gefährdungen von Mensch und Natur.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigennützigen Zwecke. Die finan­ziellen Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Arbeit für den Verein ist ehrenamtlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (Einzelper­sonen, Vereinigungen) sein, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützen wollen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die nur zum Ende des Ge­schäftsjahres mit einmonatiger Frist erfolgen kann, durch Tod oder durch den Aus­schluss, der bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins oder aus an­ deren wichtigen Gründen erfolgen kann. Über den Ausschluss entscheidet der Aus­schuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung über mehr als zwei Jahre erlischt die Mitgliedschaft von selbst.

(3) Als beratende Mitglieder kann der Vorstand sachverständige Personen beiziehen, vor allem solche, die wissenschaftlich, künstlerisch oder fachlich anerkannt sind und die sich bereit erklären, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.

 

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Über Höhe und Fälligkeit des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Vorstand und Ausschuss

(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und höchstens neun weiteren Mitglie­dern, darunter Schriftführer und Schatzmeister. Der Ausschuss wird von der Mitglie­derversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neu­- oder Wiederwahl im Amt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Träger politischer Mandate und Funktionsträger in politischen Parteien können, um Interessenkollisionen auszuschließen, dem Ausschuss nicht angehören.

(4) Der Ausschuss berät über die Grundzüge der Arbeit des Vereins gemäß dem in §2 festgelegten Zweck des Vereins und entsprechend den von der Mitgliederver­sammlung gefassten Beschlüssen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, im Übrigen auf Antrag des Ausschusses oder eines Drittels der Mitglieder - durch schriftliche Benachrichtigung (spätestens zwei Wochen vorher) unter Beifügung der Tagesordnung - einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,

b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

c) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,

d) die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahresberichtes,

e) die Genehmigung von Satzungsänderungen und -neufassungen,

f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes bzw. über Anträge von Mitgliedern,

g) die Festsetzung von Beitragshöhe und -fälligkeit für das laufende Geschäftsjahr,

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 7 Wahlen

(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Die übrigen Mitglieder des Ausschusses können per Akklamation bestimmt werden. Auf Verlangen eines Drittels der Erschienenen ist geheim abzustimmen.

(2) Gewählt ist jeweils, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 8 Niederschriften

Über die Sitzungen des Ausschusses und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Ausschussmitglied gegenzuzeichnen sind.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Durchführung von Sammlungen etc. sowie Verwendung von Gewinnen

(1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sammlungen oder ähnliche Veranstaltungen durchführen. Alle hieraus anfallenden Einnahmen sind nach der Deckung der Unkosten für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten hieraus keine Gewinnanteile.

 

§ 11 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung kann nur durch eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisgruppe Bamberg des Bund Naturschutz in Bayern e.V. und die Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg je zur Hälfte zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke (Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmale der Bamberger Bergstadt).

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 16.03.1989 von der Gründungsversammlung beschlossen und zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 05.03.1997.